Geschäfte 

„Ein Vermieter streitet vor Gericht um Miete und Nutzungsentschädigung für einen Gewerberaum. Der für den Rechtsstreit zuständige Einzelrichter regte in der mündlichen Verhandlung an, dass die beiden Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich erledigen könnten. Einer der Prozessbevollmächtigten des Vermieters bezeichnete diese Erwägung als „rührselig“.“  

So beginnt ein Artikel vom Mai 2026* über ein Gerichtsverfahren bezüglich eines Mietgeschäfts. Diesen Sachverhalt gibt es im Juristischen immer wieder. Nun aber wird es spannend, denn der Artikel fährt fort:  

„Daraufhin erwiderte der Richter, er orientiere seine Entscheidungen an seinem christlichen Menschenbild, was die Klägerseite möglicherweise als übergriffig empfinde, sollte zu diesen Werten keine Beziehung bestehen.“ 

 

Das „christliche Menschenbild“ 

Jetzt wird es in dreierlei Hinsicht spannend: Zum einen kommt das „christliche Menschenbild“ ins Thema, zum anderen wird schon die mögliche inhaltliche Spannung der Übergriffigkeit und der Vergleich von Wertesystemen angesprochen und zum dritten stellt sich jetzt die Frage, welche Auswirkungen die Vermischung von Geschäft und christlichem Menschenbild hat – in diesem konkreten Fall und grundsätzlich. 

Es kommt, wie es kommen muss: „Der Vermieter lehnte den Richter nach dieser Aussage wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die zuständigen Mitglieder des 2. Zivilsenats am OLG Frankfurt am Main haben seinen Antrag nun zurückgewiesen.“ 

Die Mitglieder des Zivilsenats begründen ihre Zurückweisung so: „Es sei nicht zu beanstanden, dass der Richter angegeben habe, seine Entscheidungen an einem christlichen Menschenbild zu orientieren…“ 

Dann gehen die Mitglieder des Zivilsenats noch einen Schritt weiter, verweisen auf das Grundgesetz und stärken die Position des Richters noch einmal deutlich: „Entgegen der Auffassung des Vermieters widerspreche dies nicht der Bindung des Richters an das Gesetz aus Art 97 Abs 1. GG. Eine Orientierung an christlichen Werten sei sogar geboten. Das christliche Menschenbild bilde einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund – insbesondere für das Grundgesetz – und sei damit prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte, so das Gericht. Es sei anerkannt, dass sich sowohl die Grundrechte als auch die Menschenwürdegarantie auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe auswirke.  

Nach der Rechtsprechung des BVerfG könne umgekehrt ein Grundrechtsverstoß vorliegen, wenn ein Zivilgericht diesen grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht oder unzutreffend berücksichtige. Gerade bei der Auslegung und Anwendung mietrechtlicher Vorschriften müssten die Gerichte die grundrechtlichen Wertungen berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen herstellen.“ 

 

Geschäfte und das „christliche Menschenbild“ 

Herzlichen Glückwunsch an alle Nichtjuristen, die bis hierher gelesen haben. Um eine lange Geschichte kurz zu machen: Das deutsche Recht betont im Blick auf Streit bei Geschäften, dass eine „Orientierung an christlichen Werten geboten sei“!  

 Deshalb zum Schluss: Hier sind christliche Werte im Blick auf den Menschen, hier sind Kernpunkte des „christlichen Menschenbildes“. Ich nenne sechs – und füge beispielhaft jeweils eine zentrale Stelle aus der Heiligen Schrift dazu: 

  •  von Gott geschaffen (Genesis 1, 27), 
  • mit unverlierbarer Würde ausgestattet (Psalm 8, 5 – 6), 
  • als Ebenbild Gottes geschaffen (Jakobus 3, 9),  
  • zu Beziehung, Verantwortung und Liebe berufen (Matthäus 22, 37 – 39), 
  • zugleich fehlbar und erlösungsbedürftig (Römer 3, 23), 
  • aber von Gott gewollt und geliebt (Johannes, 3, 16)! 

 

* Alle kursiv gedruckten Texte dieses Blog-Artikels habe ich dem Text zum skizzierten Rechtsstreit entnommen (https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/olg-ffm-2U17424-befangenheit-richter-christliches-menschenbild-2026-05-05).  

 Michael vom Ende, im Mai 2026
www.faktor-c.org