Glaube – ein Berufsrisiko? Religion am Arbeitsplatz aus rechtlicher Perspektive

Müssen Unternehmen religionsfreie Zonen sein? Manche Ereignisse der vergangenen Jahre legen diesen (Fehl-)Schluss nahe. Dabei hat in Deutschland die Freiheit, einen Glauben zu praktizieren, Verfassungsrang. Dass das auch für den Arbeitsplatz gilt, erläutert in diesem Beitrag ein promovierter Jurist.

 

D. hatte eine steile Karriere gemacht und war Mitglied eines Dreierteams geworden, dem alle Unterabteilungen unterstanden. Eine weitere Beförderung stand im Raum. Seine Neider, die es reichlich gab, mussten sich eingestehen, dass er nicht angreifbar war. Deshalb machten sie D.s Treue gegenüber seinem Gott zum Ansatzpunkt einer höchst wirksamen Intrige. In dieser Geschichte aus dem biblischen Buch Daniel, Kapitel 6, traf D. eine empfindliche Rechtsfolge, nachdem er trotz Verbots gebetet hatte: Er wurde den Löwen zum Fraß vorgeworfen.

 

Im Unterschied zu früheren Zeiten oder zu anderen Teilen der Welt ist offene Verfolgung wegen des Glaubens in Deutschland eine seltene Ausnahme. Aber wer sein Leben auf den Glauben an den Gott der Bibel gründet, ist auch hierzulande mit einem zunehmend säkularen Umfeld konfrontiert, stößt auf Unverständnis oder eckt sogar an.

 

Grundgesetz gilt auch im Büro

 

Die gute Nachricht: Der Schutz der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit – Artikel 4  Grundgesetz (GG) – gilt im Privaten ebenso wie in der Öffentlichkeit, in der Schule und am Arbeitsplatz. Nicht nur das GG garantiert diese Freiheit – von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 18 AEM) der Vereinten Nationen über die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 9 EMRK) bis hin zur EU-Grundrechtecharta (Artikel 10 EU GRC) gibt es starken Schutz. Auf die EMRK kann sich jeder Bürger eines Vertragsstaats berufen und sein Land bei Verletzungen zur Rechenschaft ziehen. 

 

Glaubensfreiheit bedeutet, dass jeder das glauben darf, was ihm beliebt. Das beinhaltet unter anderem den christlichen Glauben, aber auch das Recht, etwas anderes oder gar nichts zu glauben. Im Unterschied zur Meinungsfreiheit, bei der es um subjektive Auffassungen von Einzelnen geht, garantiert die Glaubensfreiheit das Annehmen der Grundsätze einer Religion. Die in Artikel 4 GG ebenfalls genannte Bekenntnisfreiheit garantiert die Freiheit des Redens über den Glauben. Auch die Religionsausübung, also die Freiheit kultischen Handelns, der Mission sowie die Beachtung religiöser Gebräuche sind geschützt. Wer glaubt und dies aktiv lebt, hat also das Recht auf seiner Seite.

 

Menschenwürde verlangt Glaubensfreiheit

 

Der Schutz der Glaubensfreiheit ist sogar noch stärker ausgestaltet als der der Meinungsfreiheit. Sie ist der Disposition des Gesetzgebers aus eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus entzogen. Ihre Grenze liegt ausschließlich im gleichrangigen Recht anderer. Und selbst dann wird sie nicht einfach „übertrumpft“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr ein Ausgleich zu schaffen. Beide Rechte müssen so realisiert werden, dass sie die jeweils größte Wirksamkeit entfalten. 

 

Seinen Glauben muss man also nicht an der Schwelle zum Büro oder am Werkstor abgeben. Im Kern ist dies ein Gebot der Menschenwürde: Niemand darf gezwungen werden, gegen seine ureigenen Überzeugungen zu handeln. Allerdings dient der Arbeitsplatz regelmäßig der Arbeit, nicht der Glaubensausübung. Er ist der Ort der Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen, beziehungsweise der Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen. Zudem treffen in Büro, Ladengeschäft, Werkstatt oder im Betrieb die unterschiedlichsten Personen und Überzeugungen aufeinander, seien es Kollegen oder Kunden. Das erfordert neben der Befolgung rechtlicher Vorgaben (etwa Arbeitsschutzregeln, Kleidungsvorschriften, Dienstzeiten, Feiertagsruhe) vor allem wechselseitigen Respekt.

 

Betriebsstörung verboten

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass weder die Glaubensfreiheit noch die dienstlichen Anforderungen absolut gesetzt werden dürfen. Im Kollisionsfall ist eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Belange sowie der Art und des Zwecks einer Tätigkeit vorzunehmen. Im Idealfall lässt sich ein Ausgleich finden. Niemals kann es darum gehen, eigene Rechte gegen die Rechte anderer auszuspielen. Geschützt ist nicht ein bestimmter Status, sondern die tief empfundene, innere Überzeugung: Was ein Mensch als verbindlich für seinen Glauben sieht, muss in der Regel respektiert werden.

 

Glaubensäußerungen am Arbeitsplatz dürfen aber keine gröberen Betriebsstörungen zur Folge haben. So dürfen Pausen zum Gebet genutzt werden. Diese aber auf einen längeren Zeitraum während der Arbeitszeit auszudehnen, wäre ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag. Umgekehrt sollten Mitarbeiter nicht verpflichtet werden an Aktivitäten oder Veranstaltungen teilzunehmen, die ihrem Gewissen oder Glauben widersprechen – zum Beispiel (bis auf Ausnahmen) Sonn- und Feiertagsarbeit.

 

Glaubensgespräche erlaubt

 

Auch Glaubensgespräche sind im Unternehmen und am Arbeitsplatz unter diesen Voraussetzungen zulässig. Die Grenze liegt im Recht des Anderen, ein Gesprächsangebot nicht anzunehmen. In hierarchischen Verhältnissen gilt: Keinesfalls darf eine Machtposition ausgenutzt werden, um Druck auszuüben.

 

Schikane, Diskriminierung oder Mobbing sind unzulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine direkte Diskriminierung (zum Beispiel Gebetsverbot speziell für Christen) handelt, oder um eine indirekte (zum Beispiel Gebetsverbot für alle – dies benachteiligt betende Menschen gegenüber Menschen, die nicht beten).

 

Im Konfliktfall empfiehlt sich stets ein Gespräch, einen Vorgesetzten oder Zeugen hinzuzuziehen und Lösungen zu suchen. Wenn das die Situation nicht verbessert, kommen auch rechtliche Schritte zur Wahrung der Glaubensfreiheit in Betracht.

 

Wenn „Neutralität“ diskriminiert

 

Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Artikel 4 gelten für alle, also unabhängig von einer konkreten Religion. Das mitunter zu hörende Argument, dass angeblich aus Gründen der Neutralität sämtliche Glaubensäußerungen gleichermaßen unzulässig sein sollen, stellt eine indirekte Diskriminierung dar. Neutralität in religiösen Fragen bedeutet zunächst, dass staatliche Stellen keine Vorgaben zum Glauben machen dürfen. Sie müssen sich aber gegenüber gläubigen Menschen genauso neutral verhalten wie gegenüber Menschen, die nicht glauben. Ähnliches gilt – insbesondere im Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch zwischen Privaten, zum Beispiel für Arbeitgeber. Dort, wo Glaubensäußerungen zu Störungen des Betriebs führen, wird regelmäßig der Arbeitsvertrag verletzt sein.

 

Besonderheiten ergeben sich für religiöse Institutionen. Für die Besetzung einer kirchlichen Pfarrstelle ist der christliche Glauben selbstverständlich Einstellungsvoraussetzung. In letzter Zeit haben der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und das Bundessarbeitsgericht allerdings für sich reklamiert, die Entscheidung, ob ein bestimmtes Bekenntnis vorausgesetzt werden darf, überprüfen zu können. Aus dieser Perspektive müsste etwa eine Gärtnerin nicht dieselben Anforderungen erfüllen wie ein Diakoniedirektor. Die Gerichtsurteile sind aber umstritten, weil hier in die Autonomie religiöser Institutionen eingegriffen wird. Wenn, wie im Römerbrief, Kapitel 12, ausgeführt, das ganze Leben ein Gottesdienst ist, dürfen die, die das glauben, ihre Arbeit auch in christlicher Dienstgemeinschaft organisieren. Dass ein Bewerber, der dieses Verständnis ablehnt, sich mit Hilfe eines staatlichen Gerichts in eine solche Gemeinschaft einklagt, ist mit der Religionsfreiheit hingegen nicht vereinbar.

 

Positive Urteile zur Religionsfreiheit

 

Die rechtliche Garantie bedeutet nicht, dass Eingriffe in die Glaubensfreiheit ausbleiben. Im Fall einer Berliner Restaurantbesitzerin begründete nach Auffassung einzelne Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden allein die Dekoration des Lokals mit Bibelversen gegen gleichgeschlechtlichen Sex einen Anfangsverdacht auf Volksverhetzung. Ein Strafrichter erließ einen Durchsuchungsbeschluss, und die Polizei konfiszierte ein mit Bibelversen beschriebenes Tuch. Erst die Beschwerde beim Landgericht und die interne Prüfung durch die Vorgesetzten innerhalb der Staatsanwaltschaft erbrachten die völlige Haltlosigkeit dieser Vorwürfe. Selbstverständlich darf man in Deutschland frei aus der Bibel zitieren! Das Verfahren wurde im Dezember 2020 eingestellt, die zu Unrecht Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung.

 

Die gerichtliche Praxis sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene spricht sich regelmäßig deutlich für die Glaubensfreiheit aus. So hat sich eine Flugbegleiterin aus Großbritannien vor dem EGMR erfolgreich gegen das Verbot des Tragens eines Kreuzes gewehrt. Solche religiösen Symbole dürfen regelmäßig sichtbar sein. 

 

Der EuGH hat allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch Kopftuchverbote für zulässig erklärt. Deutsche Gerichte – nicht zuletzt die beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts – haben solche Fragen unterschiedlich entschieden. Abzuwägen sind stets die Umstände des Einzelfalls und zwingende dienstliche Belange. Im Einklang mit den dargelegten Grundsätzen kann es nie darum gehen, religiöse Symbole oder Glaubensäußerungen als „Kampfmittel“ zur Durchsetzung einzelner Interessen zu positionieren.

 

Geschütztes Gottvertrauen

 

Wir leben gewiss in herausfordernden Zeiten. Und zugleich dürfen wir in einer Rechtsordnung leben, die den Glauben hoch ansieht und seine freie Ausübung schützt. Auch wir dürfen heute Erfahrungen mit dem lebendigen Gott machen, zu dem damals Daniel (nicht erst) in der Löwengrube betete. Von Daniel wird berichtet: „Man fand keine Verletzung an ihm; denn er hatte seinem Gott vertraut.“ (Daniel 6, 24) Dieses Vertrauen fällt hier und heute in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit.

 

 

Von Felix Böllmann

Dr. jur. Felix Böllmann ist in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen und arbeitet als Senior Counsel bei ADF International (www.adfinternational.de) in Wien. Dort setzt er sich für Glaubens- und Religionsfreiheit, den Schutz des Lebens sowie Ehe und Familie ein. ADF International vertritt weltweit Mandanten vor internationalen Gerichten, begleitet Gesetzgebungsverfahren und bietet Fortbildungen für Juristen und Führungskräfte an.

Weitere Fragen und Fallbeispiele zur Glaubensfreiheit in Deutschland finden sich in der von „Christ & Jurist“, der Deutschen Evangelischen Allianz und ADF International gemeinsam produzierten Broschüre „Rede frei! Mit Recht über das Evangelium sprechen“, die auf Anfrage über contact@adfinternational.org kostenlos zugesandt wird.

Aus dem faktor c Magazin 01/2021

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